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Gebrauchsmuster ArtikelDas Gebrauchsmuster ist der kleine Bruder des Patentes. Die Unterschiede zu dem Patent sind mit den letzten Änderungen des Gebrauchsmusterrechts kleiner geworden.
- Es gibt in dem Gegensatz zu dem Patentrecht keinen Schutz für Verfahren
- Die Schutzfrist beträgt ca. 3 Jahre und ist maximal auf 10 Jahre zu verlängern
Die Erteilungsbehörde prüft bei einem Gebrauchsmuster nicht die sachlichen Voraussetzungen. Liegen die formellen Kriterien vor, so wird das Gebrauchsmuster in die Gebrauchsmusterrolle eingetragen (§ 8 GebrMG). Dadurch wird ein schnelles Erteilungsverfahren erreicht, aber das Risiko, dass sich das Gebrauchsmuster in dem Streitfall mit einem Verletzer als nicht rechtsbeständig erweist, ist natürlich höher als beim Patent.
Zusätzlich sind die Maßstäbe an die Erfindungshöhe beim Gebrauchsmuster in dem allgemeinen kleiner als beim Patent. Es können Neuerungen geschützt werden, die zwar überdurchschnittlich, aber eben keine patentwürdige Leistung sind. Die Formulierung in dem Gebrauchsmuster lautet "erfinderischer Schritt", während beim Patent eine "erfinderische Tätigkeit" vorliegen muss. Diese Unterschiede der Formulierung werden vornehmlich von der Rechtsprechung mit Inhalt gefüllt. So kommt es, je nach dem, mit welchen Personen die zuständigen Spruchkörper besetzt sind, vor, dass ein Gebrauchsmuster wegen mangelnden erfinderischen Schritts gelöscht wird, während ein identisches paralleles Patent aufrecht erhalten wird.
Bei der Anforderung der "Neuheit" zeigen sich weitere Unterschiede.
- Neuheitsschädlich sind ca. schriftliche Vorbeschreibungen
- Vorbenutzung ist ca. bei Vorbenutzung in dem Inland neuheitsschädlich
Auch diese Kriterien werden eben bei der Erteilung nicht geprüft, darum werden diese Kriterien erst bei einem Verletzungsverfahren durch das Zivilgericht geprüft. Zudem kann jedermann Antrag auf Löschung eines Gebrauchsmusters beim Deutschen Patent- und Markenamt stellen. Somit besteht in dem Gegensatz zu dem Patent eine "doppelte" Verteidigungsmöglichkeit gegen ein Gebrauchsmuster (Zivilgerichte und DPMA bzw. Bundespatentgericht).
Die Schutzwirkung ist die gleiche wie beim Patent.
Buch-Tipp: Gebrauchsmuster- und Patentrecht, praxisnah Die Beschreibung für das Buch " Gebrauchsmuster- und Patentrecht, praxisnah" fehlt leider. Weitere informatione finden Sie auf der Seite des Buchhändlers. Klicken Sie dafür auf den Link über diesem Text. Die Seite des Händlers öffnet sich in neuem Fenster. Gebrauchsmuster auf Programmlogik in Österreich | |
In Österreich ist es seit 1994 möglich, Programmlogik als Gebrauchsmuster (wobei es bei Gebrauchsmustern ca. eine formale Prüfung gibt) anzumelden.
Buch-Tipp: Geschmacksmuster- und Designrecht Das Buch " Geschmacksmuster- und Designrecht" ist leider ohne Beschreibung. Klicken Sie auf den Link über diesem Text um zu der Seite des Buchhändlers zu gelangen. Beim Klicken ö ffnet sich automatich ein neues Fenster mit dem Entsprechenden Buch. |
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